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a.c.t.i.o.n. - statuten





  1. actionistinnen des vereins können alle physischen sowie juristische personen werden.

  2. über die aufnahme von ordentlichen und fördernden actionistinnen entscheidet der vorstand. die aufnahme kann ohne angabe von gründen verweigert werden.

  3. die ernennung zum ehrenactionistin erfolgt auf antrag des vorstandes durch die generalversammlung.

  4. die ernennung zur unordentlichen actionistin erfolgt auf mehrheitlichen beschluß der vorstand.

  5. vor konstituierung des vereins erfolgt die vorläufige aufnahme von actionistinnen durch die proponenten. diese mitgliedschaft wird erst mit konstituierung des vereins wirksam.
 



§ 1 name, sitz und tätigkeitsbereich
§ 2 vereinszweck
§ 3 mittel zur erreichung des vereinszwecks
§ 4 arten der mitgliedschaft
§ 5 erwerb der mitgliedschaft
§ 6 beendigung der mitgliedschaft
§ 7 rechte und pflichten der actionistinnen
§ 8 vereinsorgane
§ 9 die generalversammlung
§ 10 aufgabenkreis der generalversammlung
§ 11 der vorstand
§ 12 aufgabenkreis des vorstandes
§ 13 besondere obliegenheiten einzelner vorstandsactionistinnen
§ 14 die subkooperativen
§ 15 die rechnungsprüferinnen
§ 16 das schiedsgericht
§ 17 auflösung des vereines


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