1. die freiwillige auflösung des vereines
kann nur in einer zu diesem zweck einberufenen generalversammlung und nur
mit zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen stimmen beschlossen
werden.
2. diese generalversammlung hat auch - sofern
vereinsvermögen vorhanden ist - über die liquidation zu beschließen.
insbesondere hat sie eine liquidatorin zu berufen und beschluß darüber
zu fassen, wem diese das nach abdeckung der passiven verbleibende vereinsvermögen
zu übertragen hat. dieses vermögen muß, soweit dies möglich
und erlaubt ist, einer organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche
zwecke wie dieser verein verfolgt und eine vom finanzamt als gemeinnützig
im sinne der bundesabgabenordnung anerkannte körperschaft ist.
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